Gegenstand des Vertrages ist einerseits die Durchführung ambulanter konservierend-chirurgischer Leistungen, ambulanter prothetischer Leistungen (abnehmbarer Zahnersatz) und die Anfertigung und Anpassung von Heilbehelfen und Epithesen, ambulanter kieferorthopädischer Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte sowie der Behandlung von Funktionsstörungen des Kiefergelenkes und andererseits die ambulante Behandlung von medizinisch besonders gelagerten Fällen, in der Folge "Sonderleistungspatienten" genannt, für Versicherte und deren anspruchsberechtigte Angehörige der Kasse.
Bei den "Sonderleistungspatienten" handelt es sich um: Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation, Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation, Patienten mit extremer Atrophie der Kiefer- oder Kiefer-Relationen, die eine normale prothetische Versorgung nicht zulassen und diejenigen Patienten, auf welche zwar die o.g. Voraussetzungen nicht zutreffen, die aber auf Grund ihrer vergleichbaren Krankheitsbilder einvernehmlich zwischen dem ärztlichen Leiter des Ambulatoriums und dem für den zahnärztlichen Bereich zuständigen Chefarzt der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Sonderleistungspatienten festgestellt werden.
Pos.Nr.
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Leistungsart konservierend-chirurgische Zahnbehandlung
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1
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Beratung
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2
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Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
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3
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Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung
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5
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Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps
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6
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Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage)
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7
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Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage)
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8
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Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang (einschließlich Unterlage)
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61
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Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)
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71
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Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)
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81
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Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)
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9
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Aufbau mit Höckerdeckung
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10
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Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front- und Eckzähnen, pro Zahn
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11
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Stiftverankerung
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12
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Wurzelbehandlung - Amputation
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13
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Wurzelbehandlung - Exstirpation einkanalig
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14
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Wurzelbehandlung - Exstirpation zweikanalig
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15
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Wurzelbehandlung - Exstirpation dreikanalig
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16
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Wurzelbehandlung - unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen
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17
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Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in gesonderter Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant
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18
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Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis (ausgenommen bei Blutern)
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19
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Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Behandlungsfall
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20
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Zahnsteinentfernung
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21
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Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen
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22
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Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten (pro Pfeilerstelle)
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23
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Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen, und ähnlichen), pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant (siehe Z.8 der Erl.)
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24
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Zahnröntgen
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25
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Panoramaröntgen
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26
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Stomatitisbehandlung (pro Sitzung)
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27
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Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
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28
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Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung durch die Alveole im Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfälliger Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung
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29
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Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
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30
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Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
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31
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Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfälliger Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung
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32
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Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
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33
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Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten Fällen, pro Quadrant, inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
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34
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Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
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35
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Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden)
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36
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Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
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37
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Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
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38
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Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
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39
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Plastische Lippen-, Wangen- oder Zungenbändchenoperation inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
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41
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Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös (exklusive Arznei)
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42
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Probeexcision
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43
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Injektionsbehandlung bei Trigeminusneuralgie, inklusive Arznei, je Injektion
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46
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Luxation eines Kiefergelenkes; konservative (unblutige) Reposition
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47
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Fibrinklebung incl. Fibrinkleber
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48
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Verblockung pro Quadrant bei Paro
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49
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Verschiebelappenoperation (Wiedmann-Neumann) Flapoperation pro Sextant
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50
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Chir. Fremdkörperentfernung
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51
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Replantation eines Zahnes mit Schienung
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52
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Drainage der Kieferhöhle
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53
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Endoskopie der Kieferhöhle
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54
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Vestibulumplastik
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57
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Entfernung eines Speichelsteines
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58
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Neuro - Anastomose
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59
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Neuro - Transposition
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87
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Scanora Spiraltomographie 1. Bild (4 Schichten)
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88
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Scanora Spiraltomographie 2. und 3. Bild maximal insgesamt 3 Aufnahmen à 4 Schichten
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Pos.Nr.
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Leistungsart für prothetische Leistungen (abnehmbarer Zahnersatz), Heilbehelfe und Epithesen
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Abnehmbarer Zahnersatz
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100(*)
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Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung
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101(*)
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jede Prothesenplatte (Kunststoff) (KH Immediatprothese)
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102(*)
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Metallgerüstprothese incl. fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern ( gegossene Greiferschiene, Kappenschiene )
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103(*)
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Jede Einheit (Zahn, Klammer)
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104(*)
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Voll-Metallkronen (VG) an Klammerzähnen bei Teilprothesen (Vollgusskrone)
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105(*)
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Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) an Klammer-zähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inkl. Verbindungen und Lötstellen
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Reparatur von Zahnersatzstücken (Kunststoffprothetik)
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108
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a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klamme
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109
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b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung)
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110
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c) Leistung gemäß a) und b) gemeinsam bzw.zwei Leistungen gem. a) oder b
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111
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d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes
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112
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e) Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke
Werden bei totalen Unterfütterungen von Prothesenstücken auch Leistungen nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu verrechnen.
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Reparaturen an Metallgerüstprothesen
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113
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x) Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe
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114
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y) zwei Leistungen gem. x), Reparatur eines Metallbügels oder einer fortgesetzten Klammer
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115
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z) mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y), Erweiterung der Metallbasis
Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen können nach dem Honorartarif für die Reparatur von Kunststoffprothetik verrechnet werden.
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Heilbehelfe
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116
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Cystenobturator
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117
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schiefe Ebene
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118
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Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene
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119
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Obere Platte (bei Frakturen, Abdeckplatte bei LKG-Spalten)
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120
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Kappenschiene, gegossene Greiferschiene
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121
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Frakturversorgung (Drahtschienenverband inkl. Ottenhacken u. intermax. Fix., Sauerschiene, Ivyligatur)
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122
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Bänder, Brackets (Klebung, Aufzementieren, Abnahme) nicht im Zusammenhang mit KFO-Behandlung
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123
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Resektionskloß ohne Prothese
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126
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Kinnkappe, Mundvorhofplatte, Wangenschild, Platzhalter
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Epithesen
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ERLÄUTERUNGEN für prothetische (abnehmbarer Zahnersatz) Leistungen und Heilbehelfe
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1.
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Die Kosten für die Neuherstellung von Zahnersatzstücken übernimmt der Krankenversicherungsträger nur unter der Voraussetzung, dass unter Verwendung des entsprechen den Vordruckes die Anspruchsberechtigung festgestellt und die Kostenübernahme zugesichert wurde. Bei Prothesenreparaturen entfällt die Einholung der Zusicherung der Kostenübernahme.
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2.
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Da der Krankenversicherungsträger die Kostenübernahme für eine Neuherstellung im Regel fall erst nach einer satzungsmäßigen Wartezeit neuerlich übernimmt, sollen Planung und Durchführung von Zahnersatzarbeiten nach Möglichkeit und mit den üblicherweise zur Verfügung stehenden Mitteln so erfolgen, dass eine Neuanfertigung vor Ablauf der genannten Frist (totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung, Metallgerüstprothese, Verblend-Metall-Keramikkrone sechs Jahre, sonstige Prothesen vier Jahre) voraussichtlich nicht nötig wird. Ist eine medizinisch begründete Neuherstellung nötig, kann schon vor Ablauf einer allfälligen Wartefrist ein Antrag auf Bewilligung an den Krankenversicherungsträger gestellt werden.
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3.
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Die Entscheidung über die Behandlung bleibt dem Klinikvorstand gewahrt. Die Bewilligung kann nicht von einer therapeutischen Anweisung abhängig gemacht werden. Die Entscheidung des Krankenversicherungsträgers hinsichtlich der Kostenübernahme wird hierdurch nicht berührt.
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4.
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In begründeten Ausnahmefällen kann der Abdruck vor der Sanierung des Mundes abgenommen werden. Wird vor Anfertigung der Prothese die vom Klinikvorstand vorgesehene Mundsanierung bzw. die Vornahme der für die prothetische Versorgung notwendigen Maßnahmen vom Patienten verweigert, so kann ein Antrag auf Übernahme der Kosten durch den Krankenversicherungsträger nicht eingebracht werden.
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5.
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Vertragsleistung ist jener Zahnersatz, der die medizinische und funktionelle Wiederherstellung der Kaufähigkeit gewährleistet, wobei auch die kosmetischen Erfordernisse im üblichen Rahmen (Zahnform, Zahnfarbe und Zahnstellung) zu berücksichtigen sind. Die Vertragsleistung beinhaltet jedenfalls alle dazu notwendigen, technisch-medizinischen Maß nahmen. Für Basisplatten ist jeder gebräuchliche Kunststoff, als Klammermaterial Stahl und für den Ersatz der Zähne ist jede Art zweckentsprechender künstlicher Zähne als Material zulässig.
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6.
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Werden auf Wunsch des Patienten Leistungen durchgeführt, die über den vertraglichen Rahmen hinausgehen (zB myofunktionelle Vorbehandlung, gnathologische Vorbehandlung, mehrfache individuelle Aufstellung auf Wunsch des Patienten, Sonderwünsche des Patienten, wie individuell gebrannte Porzellanzähne, Verwendung von Edelmetallen, Remontage), sind diese vom Patienten zu bezahlen. Notwendige technisch-medizinische Maßnahmen, die dazu dienen, die objektive Verwendungsfähigkeit der Prothese her zustellen, können nicht als Sonderwünsche des Patienten privat verrechnet werden. Der Patient muss im Vorhin ein nachweislich über Art der Maßnahmen, die über den vertraglichen Rahmen hinausgehen sowie über deren Preis informiert werden und der Privatverrechnung zustimmen. Er ist in diesem Fall über den Umfang der Kassenleistung aufzuklären.
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7.
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Die Klinik ist zur kostenlosen Kontrolle, im erforderlichen Fall zur kostenlosen Korrektur und Änderung verpflichtet, so dass mindestens vier Wochen, jedenfalls aber acht Wochen nach der Übergabe die Prothese objektiv verwendungsfähig ist
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7a.
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Die Klinik ist zur kostenlosen Kontrolle, im erforderlichen Fall zu kostenlosen Korrektur und Änderung verpflichtet, so dass spätestens acht Wochen nach der Übergabe die zur Dauerversorgung dienende Totalprothese objektiv verwendungsfähig ist. Innerhalb der Frist von acht Wochen, gerechnet ab dem Tag der Übergabe der Prothese, sind auch Unterfütterungen und ähnliches kostenlos durchzuführen.
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8.
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Lehnt der Anspruchsberechtigte aus subjektiven Gründen die Prothese ab oder können die notwendigen Korrekturen oder Änderungen der Prothese wegen Nichterscheinens des Anspruchsberechtigten nicht durchgeführt werden, so teilt der Klinikvorstand dies dem Krankenversicherungsträger mit.
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9.
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Als Material des Metallgerüstes (einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahn klammern) und der Vollmetallkrone ist jedes geeignete mundbeständige Metall, als Basis material jeder gebräuchliche Kunststoff und für den Ersatz der Zähne jede Art zweckentsprechender künstlicher Zähne zulässig. Als Material der Verblend-Metall-Keramikkrone sind alle mundbeständigen Metalle und Keramikmassen zulässig. Die Tarife für diese Leistungen verstehen sich ohne die Kosten für Edelmetalle (Gold, Platin oder deren Legierungen).
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10.
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Honoriert werden nur Kronen an Klammerzähnen, die sowohl zur Abstützung als auch zum Halt einer Prothese nötig und geeignet sind. Ausgenommen davon sind Kronen an Klammer zähnen, für anspruchsberechtigte Sonderpatienten im Sinne der Präambel.
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11.
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Heilbehelfe sind die Positionen 116 bis 124 und 126; 124 und 125 sind Epithesen.
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Pos.Nr.
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Leistungsart für kieferorthopädische Leistungen
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201
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Kieferorthopädie (abnehmbares Gerät) 1 Jahr
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202
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Retentionsphase Kieferorthopädie 1 Jahr
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203
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Bruch oder Sprung am KH, Ersatz eines Drahtelementes
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204
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UF, Erw. eines therap. ausg. App.
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205
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Rep. eines Lab. Bogens, Ers. Dehnschraube
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206
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Funktionsstörungen, einfache Befunderhebung und Therapie von Myopathien (3 Monate)
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207
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Funktionsstörungen des KG, Axiographie und Therapie von einfacher Kiefergelenksproblematik (6 Monate)
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208
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Komplexe KG Problematik, Axiographie und konservative Therapie inkl. Vor- und Nachbeh. von chir. Kiefergelenksoperationen (1 J.)
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KA
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1a - KFO - Beratung
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IF
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IOTN - Feststellung
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IB
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Interzeptive Behandlung
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K1
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KFO - Hauptbehandlung Teilbetrag 1
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K2
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KFO - Hauptbehandlung Teilbetrag 2
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K3
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KFO - Hauptbehandlung Teilbetrag 3
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CV
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Compliance - Verwarnung
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Pos.Nr.
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Leistungsart für Zusatzpositionen für "medizinische Sonderfälle"
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Untersuchungen
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301
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Großes Diagnosepaket
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302
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Kleines Diagnosepaket
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303
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Diagnostisches Aufwachsen (siehe Ziffer 3 der Erl.)
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378
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Computertomographie (incl. Kontrastmittel)
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379
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Sialografie
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380
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Stereolithographiemodell
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Konservierende Zahnbehandlung
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304
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Composite 1-Flächenfüllung
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306
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Inlay 1 Fl. Metall
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308
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Composite 2-Flächenfüllung (siehe Ziffer 6 der Erl.)
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310
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Inlay 2 Fl. Metall (siehe Ziffer 5 der Erl.)
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311
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Composite 3-Flächenfüllung (siehe Ziffer 6 der Erl.)
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313
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Inlay 3 Fl. Metall (siehe Ziffer 5 der Erl.)
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314
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Onlay Composite
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315
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Onlay Metall
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317
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Stiftverank. pulpal gegossen
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319
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Stiftverankerung, parapulpär, ein Stift
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320
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Stiftverankerungen, parapulpär, mehrere Stifte pro Zahn
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381
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retrograde Wurzelfüllung
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Oralchirurgie
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327
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Freilegung ret. Z. m. Anschl.
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328
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Transplantation eines Zahnes
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329
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Entfernung eines Implantates
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330
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Freilegung e. ret. Zahnes
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332
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Chirug. Kronenverlängerung
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333
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Gingivektomie pro Quadrant
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334
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Augmentation mit autologem Transplantat
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335
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Augmentation oder Reduktion/Quadrant
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336
|
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Augmentation oder Reduktion Einzelzahn
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337
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Osteotomie klein
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338
|
|
Osteotomie groß
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382
|
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Implantoplastik
|
383
|
|
Jochbeinimplantate
|
384
|
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temporäres Implantat
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|
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Zahnersatz
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347
|
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Anker
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348
|
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Geschiebe
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349
|
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Steg, Druckknopf
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353
|
|
Riegel
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354
|
|
Steg
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356
|
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Implantatkappe
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358
|
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Krone, kunststoffverblendet
|
359
|
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Krone in Verbindung m. Implantate
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360
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Vollgusskrone (Metallkrone)
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361
|
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Keramikfacettierte Krone-VMK
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362
|
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Brückenglied, comp. verblendet
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363
|
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Brückenglied Edelprov. / Krone Edelprov.
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364
|
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Brückenglied in Verbindung m. Implantaten
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367
|
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Brückenglied aus Kunststoff
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369
|
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Brückenglied porzellanverbl.
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371
|
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Teleskopkrone
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372
|
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Marylandbrücke
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373
|
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Voll-Porzellankrone
|
374
|
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Zweizeitige Implantation
|
375
|
|
Einzeitige Implantation
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Kieferorthopädie
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377
|
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Kieferorthopädie festsitzend
|
|
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Heilbehelfe
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385
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Protrusionsbehelf (Schnarchschiene)
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386
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KFO-Halteschraube (Knochenschraube)
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