Kassenleistung

Kassenleistung

am Zahnambulatorium Wienerberg City in Wien

Gegenstand des Vertrages ist einerseits die Durchführung ambulanter konservierend-chirurgischer Leistungen, ambulanter prothetischer Leistungen (abnehmbarer Zahnersatz) und die Anfertigung und Anpassung von Heilbehelfen und Epithesen, ambulanter kieferorthopädischer Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte sowie der Behandlung von Funktionsstörungen des Kiefergelenkes und andererseits die ambulante Behandlung von medizinisch besonders gelagerten Fällen, in der Folge "Sonderleistungspatienten" genannt, für Versicherte und deren anspruchsberechtigte Angehörige der Kasse.

Bei den "Sonderleistungspatienten" handelt es sich um: Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation, Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation, Patienten mit extremer Atrophie der Kiefer- oder Kiefer-Relationen, die eine normale prothetische Versorgung nicht zulassen und diejenigen Patienten, auf welche zwar die o.g. Voraussetzungen nicht zutreffen, die aber auf Grund ihrer vergleichbaren Krankheitsbilder einvernehmlich zwischen dem ärztlichen Leiter des Ambulatoriums und dem für den zahnärztlichen Bereich zuständigen Chefarzt der jeweiligen Krankenkasse als Sonderleistungspatienten festgestellt werden.

 

Pos.Nr. & Leistungsart konservierend-chirurgische Zahnbehandlung
1 Beratung
2 Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
3 Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung
5 Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps
6 Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage)
7 Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage)
8 Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang (einschließlich Unterlage)
61 Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)
71 Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)
81 Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)
9 Aufbau mit Höckerdeckung
10 Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front- und Eckzähnen, pro Zahn
11 Stiftverankerung
12 Wurzelbehandlung - Amputation
13 Wurzelbehandlung - Exstirpation einkanalig
14 Wurzelbehandlung - Exstirpation zweikanalig
15 Wurzelbehandlung - Exstirpation dreikanalig
16 Wurzelbehandlung - unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen
17 Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in gesonderter Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant
18 Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis (ausgenommen bei Blutern)
19 Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Behandlungsfall
20 Zahnsteinentfernung
21 Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen
22 Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten (pro Pfeilerstelle)
23 Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen, und ähnlichen), pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant (siehe Z.8 der Erl.)
24 Zahnröntgen
25 Panoramaröntgen
26 Stomatitisbehandlung (pro Sitzung)
27 Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
28 Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung durch die Alveole im Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfälliger Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung
29 Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
30 Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
31 Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfälliger Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung
32 Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
33 Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten Fällen, pro Quadrant, inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
34 Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
35 Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden)
36 Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
37 Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
38 Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
39 Plastische Lippen-, Wangen- oder Zungenbändchenoperation inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
41 Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös (exklusive Arznei)
42 Probeexcision
43 Injektionsbehandlung bei Trigeminusneuralgie, inklusive Arznei, je Injektion
46 Luxation eines Kiefergelenkes; konservative (unblutige) Reposition
47 Fibrinklebung incl. Fibrinkleber
48 Verblockung pro Quadrant bei Paro
49 Verschiebelappenoperation (Wiedmann-Neumann) Flapoperation pro Sextant
50 Chir. Fremdkörperentfernung
51 Replantation eines Zahnes mit Schienung
52 Drainage der Kieferhöhle
53 Endoskopie der Kieferhöhle
54 Vestibulumplastik
57 Entfernung eines Speichelsteines
58 Neuro - Anastomose
59 Neuro - Transposition
87 Scanora Spiraltomographie 1. Bild (4 Schichten)
88 Scanora Spiraltomographie 2. und 3. Bild maximal insgesamt 3 Aufnahmen à 4 Schichten
  
 
Pos.Nr. & Leistungsart für prothetische Leistungen (abnehmbarer Zahnersatz), Heilbehelfe und Epithesen
  
Abnehmbarer Zahnersatz

100(*)Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung
101(*) jede Prothesenplatte (Kunststoff) (KH Immediatprothese)
102(*) Metallgerüstprothese incl. fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern ( gegossene Greiferschiene, Kappenschiene )
103(*) Jede Einheit (Zahn, Klammer)
104(*) Voll-Metallkronen (VG) an Klammerzähnen bei Teilprothesen (Vollgusskrone)
105(*) Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) an Klammer-zähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inkl. Verbindungen und Lötstellen
  
Reparatur von Zahnersatzstücken (Kunststoffprothetik)
108 a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klamme
109 b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung)
110 c) Leistung gemäß a) und b) gemeinsam bzw.zwei Leistungen gem. a) oder b
111 d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes
112 e) Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke

 

Werden bei totalen Unterfütterungen von Prothesenstücken auch Leistungen nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu verrechnen.
  
Reparaturen an Metallgerüstprothesen
113 x) Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe
114 y) zwei Leistungen gem. x), Reparatur eines Metallbügels oder einer fortgesetzten Klammer
115 z) mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y), Erweiterung der Metallbasis

 

Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen können nach dem Honorartarif für die Reparatur von Kunststoffprothetik verrechnet werden.
 
 
Heilbehelfe
116 Cystenobturator
117 schiefe Ebene
118 Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene
119 Obere Platte (bei Frakturen, Abdeckplatte bei LKG-Spalten)
120 Kappenschiene, gegossene Greiferschiene
121 Frakturversorgung (Drahtschienenverband inkl. Ottenhacken u. intermax. Fix., Sauerschiene, Ivyligatur)
122 Bänder, Brackets (Klebung, Aufzementieren, Abnahme) nicht im Zusammenhang mit KFO-Behandlung
123 Resektionskloß ohne Prothese
126 Kinnkappe, Mundvorhofplatte, Wangenschild, Platzhalter
  
Epithesen
 
  
 
ERLÄUTERUNGEN für prothetische (abnehmbarer Zahnersatz) Leistungen und Heilbehelfe
1. 
Die Kosten für die Neuherstellung von Zahnersatzstücken übernimmt der Krankenversicherungsträger nur unter der Voraussetzung, dass unter Verwendung des entsprechen den Vordruckes die Anspruchsberechtigung festgestellt und die Kostenübernahme zugesichert wurde. Bei Prothesenreparaturen entfällt die Einholung der Zusicherung der Kostenübernahme.

 

2. 
Da der Krankenversicherungsträger die Kostenübernahme für eine Neuherstellung im Regel fall erst nach einer satzungsmäßigen Wartezeit neuerlich übernimmt, sollen Planung und Durchführung von Zahnersatzarbeiten nach Möglichkeit und mit den üblicherweise zur Verfügung stehenden Mitteln so erfolgen, dass eine Neuanfertigung vor Ablauf der genannten Frist (totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung, Metallgerüstprothese, Verblend-Metall-Keramikkrone sechs Jahre, sonstige Prothesen vier Jahre) voraussichtlich nicht nötig wird. Ist eine medizinisch begründete Neuherstellung nötig, kann schon vor Ablauf einer allfälligen Wartefrist ein Antrag auf Bewilligung an den Krankenversicherungsträger gestellt werden.

 

3. 
Die Entscheidung über die Behandlung bleibt dem Klinikvorstand gewahrt. Die Bewilligung kann nicht von einer therapeutischen Anweisung abhängig gemacht werden. Die Entscheidung des Krankenversicherungsträgers hinsichtlich der Kostenübernahme wird hierdurch nicht berührt.

 

4. 
In begründeten Ausnahmefällen kann der Abdruck vor der Sanierung des Mundes abgenommen werden. Wird vor Anfertigung der Prothese die vom Klinikvorstand vorgesehene Mundsanierung bzw. die Vornahme der für die prothetische Versorgung notwendigen Maßnahmen vom Patienten verweigert, so kann ein Antrag auf Übernahme der Kosten durch den Krankenversicherungsträger nicht eingebracht werden.

 

5. 
Vertragsleistung ist jener Zahnersatz, der die medizinische und funktionelle Wiederherstellung der Kaufähigkeit gewährleistet, wobei auch die kosmetischen Erfordernisse im üblichen Rahmen (Zahnform, Zahnfarbe und Zahnstellung) zu berücksichtigen sind. Die Vertragsleistung beinhaltet jedenfalls alle dazu notwendigen, technisch-medizinischen Maß nahmen. Für Basisplatten ist jeder gebräuchliche Kunststoff, als Klammermaterial Stahl und für den Ersatz der Zähne ist jede Art zweckentsprechender künstlicher Zähne als Material zulässig.

 

6. 
Werden auf Wunsch des Patienten Leistungen durchgeführt, die über den vertraglichen Rahmen hinausgehen (zB myofunktionelle Vorbehandlung, gnathologische Vorbehandlung, mehrfache individuelle Aufstellung auf Wunsch des Patienten, Sonderwünsche des Patienten, wie individuell gebrannte Porzellanzähne, Verwendung von Edelmetallen, Remontage), sind diese vom Patienten zu bezahlen. Notwendige technisch-medizinische Maßnahmen, die dazu dienen, die objektive Verwendungsfähigkeit der Prothese her zustellen, können nicht als Sonderwünsche des Patienten privat verrechnet werden. Der Patient muss im Vorhin ein nachweislich über Art der Maßnahmen, die über den vertraglichen Rahmen hinausgehen sowie über deren Preis informiert werden und der Privatverrechnung zustimmen. Er ist in diesem Fall über den Umfang der Kassenleistung aufzuklären.

 

7. 
Die Klinik ist zur kostenlosen Kontrolle, im erforderlichen Fall zur kostenlosen Korrektur und Änderung verpflichtet, so dass mindestens vier Wochen, jedenfalls aber acht Wochen nach der Übergabe die Prothese objektiv verwendungsfähig ist

 

7a. 
Die Klinik ist zur kostenlosen Kontrolle, im erforderlichen Fall zu kostenlosen Korrektur und Änderung verpflichtet, so dass spätestens acht Wochen nach der Übergabe die zur Dauerversorgung dienende Totalprothese objektiv verwendungsfähig ist. Innerhalb der Frist von acht Wochen, gerechnet ab dem Tag der Übergabe der Prothese, sind auch Unterfütterungen und ähnliches kostenlos durchzuführen.

 

8. 
Lehnt der Anspruchsberechtigte aus subjektiven Gründen die Prothese ab oder können die notwendigen Korrekturen oder Änderungen der Prothese wegen Nichterscheinens des Anspruchsberechtigten nicht durchgeführt werden, so teilt der Klinikvorstand dies dem Krankenversicherungsträger mit.

 

9. 
Als Material des Metallgerüstes (einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahn klammern) und der Vollmetallkrone ist jedes geeignete mundbeständige Metall, als Basis material jeder gebräuchliche Kunststoff und für den Ersatz der Zähne jede Art zweckentsprechender künstlicher Zähne zulässig. Als Material der Verblend-Metall-Keramikkrone sind alle mundbeständigen Metalle und Keramikmassen zulässig. Die Tarife für diese Leistungen verstehen sich ohne die Kosten für Edelmetalle (Gold, Platin oder deren Legierungen).

 

10. 
Honoriert werden nur Kronen an Klammerzähnen, die sowohl zur Abstützung als auch zum Halt einer Prothese nötig und geeignet sind. Ausgenommen davon sind Kronen an Klammer zähnen, für anspruchsberechtigte Sonderpatienten im Sinne der Präambel.

 

11. 
Heilbehelfe sind die Positionen 116 bis 124 und 126; 124 und 125 sind Epithesen.
 
 
 
Pos.Nr. & Leistungsart für kieferorthopädische Leistungen
201  Kieferorthopädie (abnehmbares Gerät) 1 Jahr
202 Retentionsphase Kieferorthopädie 1 Jahr
203 Bruch oder Sprung am KH, Ersatz eines Drahtelementes
204 UF, Erw. eines therap. ausg. App.
205 Rep. eines Lab. Bogens, Ers. Dehnschraube
206 Funktionsstörungen, einfache Befunderhebung und Therapie von Myopathien (3 Monate)
207 Funktionsstörungen des KG, Axiographie und Therapie von einfacher Kiefergelenksproblematik (6 Monate)
208 Komplexe KG Problematik, Axiographie und konservative Therapie inkl. Vor- und Nachbeh. von chir. Kiefergelenksoperationen (1 J.)


KA 1a - KFO - Beratung
IF  IOTN - Feststellung
IB Interzeptive Behandlung
K1 KFO - Hauptbehandlung Teilbetrag 1
K2 KFO - Hauptbehandlung Teilbetrag 2
K3 KFO - Hauptbehandlung Teilbetrag 3
CV Compliance - Verwarnung

 

Pos.Nr. & Leistungsart für Zusatzpositionen für "medizinische Sonderfälle"
 
Untersuchungen
301 Großes Diagnosepaket
302 Kleines Diagnosepaket
303 Diagnostisches Aufwachsen (siehe Ziffer 3 der Erl.)
378 Computertomographie (incl. Kontrastmittel)
379 Sialografie
380 Stereolithographiemodell
 
 
Konservierende Zahnbehandlung
304 Composite 1-Flächenfüllung
306 Inlay 1 Fl. Metall
308 Composite 2-Flächenfüllung (siehe Ziffer 6 der Erl.)
310 Inlay 2 Fl. Metall (siehe Ziffer 5 der Erl.)
311 Composite 3-Flächenfüllung (siehe Ziffer 6 der Erl.)
313 Inlay 3 Fl. Metall (siehe Ziffer 5 der Erl.)
314 Onlay Composite
315 Onlay Metall
317 Stiftverank. pulpal gegossen
319 Stiftverankerung, parapulpär, ein Stift
320 Stiftverankerungen, parapulpär, mehrere Stifte pro Zahn
381 retrograde Wurzelfüllung
  
Oralchirurgie
327 Freilegung ret. Z. m. Anschl.
328 Transplantation eines Zahnes
329 Entfernung eines Implantates
330 Freilegung e. ret. Zahnes
332 Chirug. Kronenverlängerung
333 Gingivektomie pro Quadrant
334 Augmentation mit autologem Transplantat
335 Augmentation oder Reduktion/Quadrant
336 Augmentation oder Reduktion Einzelzahn
337 Osteotomie klein
338 Osteotomie groß
382 Implantoplastik
383 Jochbeinimplantate
384 temporäres Implantat
  
Zahnersatz
347 Anker
348 Geschiebe
349 Steg, Druckknopf
353 Riegel
354 Steg
356 Implantatkappe
358 Krone, kunststoffverblendet
359 Krone in Verbindung m. Implantate
360 Vollgusskrone (Metallkrone)
361 Keramikfacettierte Krone-VMK
362 Brückenglied, comp. verblendet
363 Brückenglied Edelprov. / Krone Edelprov.
364 Brückenglied in Verbindung m. Implantaten
367 Brückenglied aus Kunststoff
369 Brückenglied porzellanverbl.
371 Teleskopkrone
372 Marylandbrücke
373 Voll-Porzellankrone
374 Zweizeitige Implantation
375 Einzeitige Implantation
  
Kieferorthopädie
377 Kieferorthopädie festsitzend
  
Heilbehelfe
385 Protrusionsbehelf (Schnarchschiene)
386 KFO-Halteschraube (Knochenschraube)